Die Zugangsvoraussetzungen für Anbieter sind in dem Leitfaden Prävention definiert, der vom GKV-Spitzenverband in Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene erstellt wurde. Leistungen werden ausschließlich in den darin definierten Handlungsfeldern und Kriterien nach § 20 Abs. 4 Nr. 1 SGB V erbracht.
Zulässige Grundqualifikation für Trainer sind:
- Staatl. gepr. Sportlehrer
- Staatl. gepr. Gymnastiklehrer
- Staatl. gepr. Sport- & Gymnastiklehrer
- Physiotherapeut / Krankengymnast
- Sportwissenschaftler (Bachelor, Master, Diplom)
- Diplom-Sportlehrer
- Lehrer 1. / 2. Staatsexamen
- Ärzte